ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(01) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fach- und fristgerecht. Er wendet bei der Leistungsrealisierung allgemein übliche Technologien und Mittel an und trägt Verantwortung für die Einhaltung einschlägiger Normen zur Minimierung der Umweltbelastung.

(02) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistungserfüllung ist der Auftraggeber verpflichtet, festgestellte Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen; kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, das vereinbarte Entgelt angemessen herabzusetzen.

(03) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt.

(04) Unzugängliche oder verstellte Flächen werden vom Auftragnehmer nicht bearbeitet.

(05) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen oder Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer die Leistungsrealisierung unterbrechen, wenn diese mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder Risiko verbunden ist. Bei Unterbrechung der Leistungsrealisierung wird das Entgelt entsprechend er- mäßigt.

(06) Die zur Leistungsrealisierung erforderlichen Arbeitskräfte werden vom Auf­tragnehmer gestellt.

(07) Der Auftragnehmer verpflichtet die Arbeitskräfte - den Belangen von Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen und die dazu erlassenen Festlegungen des Gesetzgebers und des Auftraggebers einzuhal- ten, - im Objekt des Auftraggebers gefundene Gegenstände umgehend einem zu- ständigen Mitarbeiter des Auftraggebers gegen Quittung zu übergeben, - Verschwiegenheit über zur Kenntnis gelangte betriebliche Vorgänge zu wah- ren.

(08) Der Auftraggeber darf Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Dauer dieses Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst beschäftigen. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird festgelegt auf 3 durchschnittliche Brutto-Monatslöhne/ -gehälter des betreffenden Mitarbeiters. Basis zur Berechnung des durchschnittlichen Monatslohnes/-gehaltes ist ein halbes Beschäftigungsjahr beim Auftragnehmer.

(09) Der Auftraggeber hat die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter des Auftragnehmers so zu gestalten, daß deren Sicherheit gewährleistet ist und diese ohne Behinderung ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen können. Er hat die Mitarbeiter des Auftragnehmers über besondere Erfordernisse des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes sowie der Betriebssicherheit zu informieren und sie insbesondere über betriebliche Veränderungen in Kenntnis zu setzen, die in diesem Zusammenhang relevant sind.

(10) Wird durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers festgestellt, daß die Leistungsrealisierung zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führen kann, werden die durchzuführenden Leistungen solange nicht begonnen oder unterbrochen, bis die Ursachen für eine mögliche Gefährdung im Zusammenhang mit der Leistungsrealisierung beseitigt sind. Eine Reduzierung des vereinbarten Entgeltes ergibt sich daraus nicht.

(11) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen Wasser sowie die erforderliche Elektroenergie unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat auf sparsamen Wasser- und Energieverbrauch zu achten.

(12) Im Bedarfsfall sind die zum Betreten der Objekte erforderlichen Schlüssel dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenlos durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(13) Durch den Auftraggeber ist dem Auftragnehmer die Rufnummer eines Telefonanschlusses zu benennen, über die bei außergewöhnlichen Situationen Kontakt aufgenommen werden kann.

(14) Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nachweislich im Zusammenhang mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen verursachte Schäden der Höhe und dem Umfanges des Schadens nach im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden Dritter, wegen derer der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.

(15) Schäden, die einem der beiden Vertragspartner durch den jeweils anderen Vertragspartner zugefügt wurden, müssen umgehend untereinander zur Kenntnis gegeben werden, so daß eine Schadensbegutachtung und gegebenenfalls eine Schadensanalyse uneingeschränkt vorgenommen werden kann. Der Schadenersatzanspruch erlischt, wenn die Schadensbegutachtung nicht vereinbarungsgemäß ermöglicht wurde oder der Schaden incl. Ersatzanspruch durch den Geschädigten nicht unmittelbar nach Feststellung mündlich oder binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt oder im Falle der Ablehnung des Anspruches dieser nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wurde.

(16) Veränderungen des Leistungsumfanges sind dem Auftragnehmer umgehend anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(17) Für Leistungen des Auftragnehmers an Wochenenden und Feiertagen gelten folgende Preiszuschläge als vereinbart : - sonnabends 25 % - sonntags 100 % - feiertags 200 %

(18) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachweiskosten in Rechnung zu stellen.

(19) Den vereinbarten Entgelten ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.

(20) Die vereinbarten Entgelte können erhöht werden, wenn seit Vertragsabschluß oder letzter Vertragsänderung eine allgemeine Kostenerhöhung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder der behördlichen Auflagen, z.B. u.a. bei 1. Abschluß neuer Lohn- oder Rahmentarifverträge, 2. Änderung der Rechtvorschriften für Sozialleistungen, 3. Änderung des Preisniveaus für Materialien und Leistungen, 4. Änderung der Rahmenbedingungen für die Leistungsdurchführung.

(21) Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber benannte oder aus Zeichnungen entnommene Maßangaben vor Ort zu überprüfen und die ausgewiesenen Preise gegebenenfalls entsprechend zu korrigieren.

(22) Bis zur Feststellung des verbindlichen Aufmaßes erfolgt die Rechnungslegung unter Vorbehalt.

(23) Mehr- oder Minderforderungen sind mit der Zahlung für den jeweils folgenden Monat auszugleichen.

(24) Die Rechnungslegung für turnusmäßig über einen längeren Zeitraum zu erbringende Leistungen erfolgt monatlich. Einmalig in einer vorgegebenen Zeit zu realisierende Leistungen werden nach deren Abschluß in Rechnung gestellt.

(25) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt im Überweisungsverfahren.

(26) Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage.

(27) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nicht zulässig.

(28) Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung durch den Auftraggeber ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne daß der Auftraggeber von der Zahlung für die erbrachte Leistung oder vom Vertrag entbunden ist.

(29) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Mahngebühren in Höhe von 5,00 €/Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz sowie im Zusammenhang mit der Mahnung getätigte finanzielle Auslagen in Rechnung zu stellen.

(30) Bei ruhenden Verträgen hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 % der vereinbarten Monatsvergütung.

(31) Auftraggeber und Auftragnehmer gewährleisten, daß Informationen, die in irgendeiner Weise mit den Unternehmungen des jeweiligen Vertragspartners in Zusammenhang stehen, dritten Personen nicht zur Kenntnis gelangen. Sie gewährleisten, daß der vereinbarte Geheimnisschutz auch durch ihre Erfüllungsgehilfen und mindestens 5 Jahre über die Dauer dieses Vertrages hinaus eingehalten wird.

(32) Die Daten des Auftraggebers werden nach § 33 BDSG zu Geschäftszwecken, zum Zweck der weiteren Kundenpflege sowie zwecks Information über aktuelle Angebote und Preise in der EDV des Auftragnehmers gespeichert.

(33) Inhalt und Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich ausschließlich aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

(34) Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform sind nicht zulässig.

(35) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(36) Beide Vertragsparteien erklären, daß bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst eine gütliche Einigung anzustreben ist.

(37) Gerichtsstand ist Berlin. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für den Fall, daß - die auf dem Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Ver­trags-­ schluß ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder - Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis auf dem Weg des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.